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Urteil: Frachtführer muss Transportschaden aufklären

10.03.2016 14:00 Uhr
Urteil: Frachtführer muss Transportschaden aufklären
In dem verhandelten Streitfall ging es um Farbeimer, die teilweise abhanden gekommen oder beschädigt worden waren.
© Foto: Fotolia/Erwin Wodicka

Das Oberlandesgericht Bamberg hat einen Fixkostenspediteur, der sich nach dem Verlust des Gutes mit dem Verlader über einen Verpackungsmangel gestritten hat, zu Schadenersatz verurteilt.

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Bamberg. Wird einem Frachtführer oder seinen Leuten vorgeworfen, durch leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten einen Güterschaden sowie -verlust verursacht zu haben, muss er im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast alles tun, um die genauen Umstände und Ursachen aufzuklären und kann die Schuld dafür nicht einfach auf den Verlader schieben. Das entschied das Oberlandesgericht Bamberg im Fall eines Fixkostenspediteurs, der sich auf einen Verpackungsmangel gemäß Artikel 17 des Internationalen Übereinkommens über Beförderungsverträge im Straßengüterverkehr (CMR) berufen hatte. Gemäß Transportrecht haftet ein Fixkostenspediteur wie ein Frachtführer.

Der Absender hatte ihm 33 mit Schrumpffolie umwickelte Paletten mit Farbe zur Beförderung nach Italien übergeben. Der Spediteur hatte das übernommene Gut danach an dem deutschen Firmensitz von einem für die Abholung bestimmten Planen-Lkw in ein Thermofahrzeug für den Transport umgeladen. Am Bestimmungsort waren letztlich aber lediglich 27 der Paletten angekommen und einige Eimer umgefallen. Außerdem waren sie mit einfacher Wickelfolie umwickelt und nach einem anderen Schema (quer statt ursprünglich längs) verladen gewesen. Daraus hatte der Empfänger geschlossen, dass der Lkw auf der Strecke havariert oder ein Teil der Sendung nicht verladen worden sei, und hatte sich geweigert, die Ladung anzunehmen.

Daraufhin hatte der Spediteur nach der Rückkehr des Fahrzeugs nach Deutschland einen Havarie-Sachverständigen beauftragt. Dieser hatte festgestellt, dass jede Palette mit einer „dünnschichtigen Schutzfolie umgeben“ war, was nach seiner Einschätzung einen erheblichen Verpackungsmangel und Sicherungsmangel darstellte. Anschließend hatte der Auftragnehmer auf einen Verpackungsmangel des Verladers verwiesen und jede Schuld von sich gewiesen. Damit kam er aber nicht durch. Denn es sei unstreitig, so das Oberlandesgericht Bamberg, dass der Havariesachverständige damals eine Folie beurteilt habe, mit der das Transportgut bei Übernahme vom Absender nicht verpackt gewesen sei.

Vielmehr hatten die Beweisaufnahme und Zeugenaussagen ergeben, dass vermutlich ein Ereignis eingetreten ist, das zum Verlust eines Teils des Transportgutes geführt und es erforderlich gemacht hatte, die Gegenstände neu zu folieren und den Lkw neu zu beladen. In diesem Zusammenhang deute vieles auf ein Fehlverhalten des Fahrers. Deshalb konnte sich der Spediteur nicht auf Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüsse nach Artikel 29 der CMR berufen, weil er selbst oder ein Mitarbeiter den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht hatte. Er musste dem Absender also Schadensersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zahlen. (ag)

Urteil vom 29.01.2015
Aktenzeichen 3 U 29/15

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