Stuttgart. Derjenige, der zwar mit fremden Fahrzeugen Güter befördert, jedoch die Beförderung an sich allein bestimmt, ist Unternehmer im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und muss eine entsprechende Genehmigung besitzen. Das entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. In dem verhandelten Fall war der Transportunternehmer für einen Auftraggeber tätig gewesen. Er setzte dazu bei ihm angestellte Fahrer ein. Die Transporte wurden mit Fahrzeugen des Auftraggebers durchgeführt. Der Unternehmer bestimmte allerdings den Ablauf insgesamt sowie Fahrer, Route, Zeitpunkt der Beförderung. Dafür benötige er grundsätzlich eine Genehmigung nach dem GüKG, so das Gericht. (ctw/ag)
Urteil vom 27.11.2014
Aktenzeichen: 2 Ss 155/14