Karlsruhe. Ist für die Verladung einer Ware der Absender zuständig, muss der Fahrer die Ladehöhe nicht nochmals gesondert überprüfen - es sei denn, er hat Anhaltspunkte für ein Überschreiten. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.
Im verhandelten Fall hatte der Absender eine Maschine auf einen Lkw verladen. Für den Transport lag eine Ausnahmegenehmigung vor, wonach die Ladehöhe 4,35 Meter betragen durfte. An einer Autobahnbrücke stellte sich jedoch heraus, dass die Maschine zu hoch war. Sie wurde bei einer Kollision mit der Brücke beschädigt.
Der Frachtführer haftet dafür allerdings nicht, so das Urteil. Der Absender war für das ordnungsgemäße Verladen zuständig. Der Fahrer hätte lediglich eine zusätzliche Kontrolle durchführen müssen, wenn er Anhaltspunkte für eine Höhenüberschreitung sieht. Das Gericht entschied deshalb zu Gunsten des Frachtführers: Er musste nicht für den Schaden aufkommen. (ctw)
Bundesgerichtshof
Urteil vom 19.03.2015
Aktenzeichen I ZR 190/13