Wien. Für das Verladen des Frachtguts ist nach der internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) der Absender verantwortlich. Der Frachtführer haftet nur für Schäden, die in Folge falscher Ladung am Transportgut entstehen, wenn der Auftraggeber ihn verpflichtet hat, die Ware zu verladen. Das entschied der Oberste Gerichtshof Wien. In dem Fall transportierte ein Unternehmen einen Stahlträger. Der überragte die Breite des LKW und streifte während der Fahrt einem Felsvorsprung, wodurch ein Schaden entstand. Das Gericht sah keine Schuld des Frachtführers. Der Absender der Ware sei nach den CMR dafür verantwortlich, dass diese sicher verladen wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Frachtführer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig hervorgerufen hat. (ctw/ks)
Urteil vom 27.03.2013
Aktenzeichen: 7 Ob 230/12t