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Urteil: Frachtführer haftet für Warenverlust – trotz Täuschung

21.08.2014 11:35 Uhr
Urteil: Frachtführer haftet für Warenverlust – trotz Täuschung
In dem verhandelten Fall ist der Versender anscheinend Betrügern auf den Leim gegangen – und der Frachtführer musste dies ausbaden.
© Foto: imago/McPhoto

Ein Gut darf nur bei dem Empfänger abgeliefert werden, der im CMR-Frachtbrief angegeben ist, – egal ob dieser Empfänger tatsächlich existiert oder am Auftrag etwas faul ist.

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Hamm. Auch wenn der Transport eines Gutes in betrügerischer Absicht in Auftrag gegeben worden ist, haftet der Frachtführer dafür, wenn dieses Gut verloren geht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm. In dem verhandelten Fall handelte es sich um grenzüberschreitenden Transport von Deutschland nach Tschechien. Es fanden also die Rechtsvorschriften für Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Anwendung.

Die Sachlage ist kompliziert und im Nachhinein schwer nachvollziehbar: Grob zusammengefasst bestellte vermeintlich eine dänische Firma Bleche in Deutschland, woraufhin ein deutsches Unternehmen einem Frachtführer – täuschungsbedingt – den Auftrag erteilte, das bestellte Gut nach Tschechien zu befördern und dort bei einer einheimischen Firma abzuliefern. Diese tschechische Firma und deren Adresse waren folglich in dem CMR-Frachtbrief als Empfänger angegeben.

In Tschechien angekommen wurde dem LKW-Fahrer aber gesagt, dass der vermeintliche Empfänger vor Ort keine Lagerhalle habe. Auch gab sich vor Ort niemand als Mitarbeiter der tschechischen Firma aus beziehungsweise teilte dem Fahrer mitgeteilt, in deren Auftrag zu handeln. Dennoch lud der LKW-Fahrer die Bleche ab. Im Frachtbrief fand sich später ein Stempel der – angeblichen – dänischen Bestellerfirma sowie eine unleserliche Unterschrift.

Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Frachtführer, Schadenersatz an das deutsche Unternehmen zahlen – wegen Falschablieferung der Bleche, die danach nicht wieder aufgetaucht sind. Das bloße Verbringen an den Empfangsort genüge gemäß CMR nicht, erklärten die Richter. Der Frachtführer hätte die Bleche nur bei dem im Frachtbrief angegeben Empfänger in Tschechien abliefern dürfen.

Unerheblich sei, ob es wegen der Täuschung der Klägerin überhaupt einen empfangsbereiten Mitarbeiter der tschechischen Firma am Ablieferungsort gab. "Gab es ihn, hätte nur an diesen abgeliefert werden dürfen; gab es ihn nicht, stellt die Übergabe des Frachtguts an Dritte dennoch keine ordnungsgemäße Ablieferung dar", heißt es in dem Urteil. (ag)

Urteil vom 26. August 2013
A
ktenzeichen 18 U 164/12

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