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Urteil: Frachtführer haftet für Warenverlust, aber nicht für Lieferverzug

14.08.2019 13:15 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
In dem Fall sind bei der Auslieferung von Elektrogeräten einige Güter verlorengegangen
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Liegt ein Frachtvertrag vor, muss der beauftragte Transportunternehmer ab der Übernahme des Gutes für Fehlmengen aufkommen. Will der Absender zudem Ansprüche für eine Lieferfrist-Überschreitung geltend machen, muss er dies rechtzeitig tun.

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Celle. Liegt ein Frachtvertrag vor, haftet der Frachtführer mit der Übernahme des Transportgutes auch für dessen Verlust. Wenn er eine vereinbarte Lieferfrist überschreitet, weshalb die Abnahme verweigert wird, muss der Absender dies innerhalb von drei Wochen rügen. Das entschied das Oberlandesgericht Celle im Fall einer Beförderung von elektronischen Geräten.

Dabei verpflichtete sich der Frachtführer, die Waren im Hamburger Hafen entgegenzunehmen, sie zu kommissionieren und die verschiedenen bestellten Stückzahlen an die verschiedenen Standorte eines Unternehmens in Europa auszuliefern. Der Absender händigte ihm hierzu Packlisten, die er an die von ihm beauftragten Subunternehmer weitergab. Der Empfänger monierte schließlich Fehlmengen und lehnte die Annahme der Ladung in einem Fall wegen Überschreitens der vereinbarten Lieferfrist ab.

Wegen der Fehlmengen erhielt der  Absender vom Frachtführer Schadensersatz. Denn es stand fest, dass der Transportunternehmer im Hamburger Hafen die jeweilige Stückzahl an Kartons tatsächlich auch übernommen hatte. Nach Ansicht des Gerichts war hier auch kein Speditions-, sondern ein Frachtvertrag geschlossen worden. Denn der Absender hatte vorab eine „Frachtanfrage“ an den Frachtführer gesandt und auch jeweils von einem Frachtauftrag gesprochen. Der Transportunternehmer hatte die Übernahme eines Frachtauftrags bestätigt.

Für die Überschreitung der Lieferfrist allerdings konnte der Absender keinen Schadensersatz verlangen, da er diese nicht innerhalb von drei Wochen gegenüber dem Frachtführer gerügt und hieraus Ansprüche geltend gemacht hatte. (ctw/ag)

Urteil vom 27.09.2018
Aktenzeichen: 11 U 36/18

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