Bremen. Gilt seit Jahren eine Regelung, dass bei Anlieferung eines Containers nach Betriebsschluss dieser vor dem Betriebsgelände abgestellt werden soll, haftet der Frachtführer nicht für einen Diebstahl. Zu diesem Schluss ist das Oberlandesgericht Bremen gekommen.
Ereignet hatte sich der folgende Sachverhalt: Eine Firma hatte einen Frachtführer beauftragt, einen Container Schafwolle von Bremerhaven zum Lager nach Bremen zu bringen. Als dieser dort ankam, war das Betriebsgelände bereits geschlossen. Für diesen Fall galt seit 20 Jahren die Regel, dass der Auflieger mit dem Container vor dem Betriebsgelände abgekoppelt wird und dort stehen bleibt, während die Frachtpapiere in den Briefkasten geworfen werden. Auch diesmal handelte der Frachtführer gemäß der Absprache, allerdings wurde der Auflieger gestohlen. Als Folge forderte das Unternehmen vom Frachtführer Regress, weil die Ware noch nicht in den Empfangsbereich gelangt war und der Frachtfrüher noch für die Ware verantwortlich ist.
Zu Unrecht, entschied das Gericht. Der Empfänger müsse das Transportgut nicht bereits körperlich ergriffen haben, um dafür verantwortlich zu sein. Statt dessen sei es ausreichend, die Ware mit dem entsprechenden Einverständnis so für den Empfänger bereitzustellen, dass er sie ohne weiteres annehmen kann. Dies sei hier der Fall gewesen. (ctw/sno)
Urteil vom 13. Juli 2018
Aktenzeichen 2 U 78/17