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Urteil: Frachtführer darf keine Krankosten extra verlangen

07.08.2019 10:09 Uhr
Paul Mayall/picture-alliance
In dem Fall ging es um die Kosten für den Transport eines Mobilheims (Symbolbild)
© Foto: Paul Mayall/picture-alliance

An sich ist der Absender für die Verladung eines Gutes zuständig. Bei besonderen Umständen trägt diese Pflicht allerdings der Frachtführer und er kann dann für den Einsatz technischer Hilfsmittel keine zusätzliche Vergütung in Rechnung stellen.

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Brandenburg an der Havel. Grundsätzlich ist gemäß Paragraf 412 des Handelsgesetzbuchs (HGB) das beförderungssichere Verladen eines Gutes die Sache des Absenders und der Frachtführer ist zuständig für die betriebssichere Verladung. Sind für die transportsichere Befestigung des Transportguts auf einem Fahrzeug allerdings Spezialkenntnisse erforderlich, trifft die Pflicht zur Verladung den Frachtführer. Für den höheren Aufwand etwa durch den Einsatz eines Kranes darf er aufgrund der besonderen Umstände keine zusätzliche Vergütung verlangen. So entschied das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Fall, bei dem es um die Höhe der Vergütung aus einem Frachtvertrag ging. Gegenstand des Frachtvertrags war der Transport eines Mobilheims per Lkw.

Für den Transport wurden Frachtkosten in Höhe von rund 2.000 Euro zuzüglich 500 Euro für Polizeibegleitung vereinbart. Der Frachtführer stellte darüber hinaus noch Verladekosten für einen Kraneinsatz in Höhe von rund 5.000 Euro in Rechnung. Diese zusätzliche Vergütung zahlte der Absender allerdings nur unter Vorbehalt und die Richter entschieden, dass sie dem Frachtführer nicht zusteht. Denn Lkw-Transporteur hätte aufgrund seiner Spezialkenntnisse von Anfang an die Kosten für einen Kran mit berechnen und in den Frachtvertrag aufnehmen müssen. Aufgrund der Größe und des Gewichts des Mobilheims konnte das Transportgut nicht ohne besondere technische Verladeeinrichtungen auf ein Fahrzeug verladen werden. (ctw/ag)

Urteil vom 7. November 2018
Aktenzeichen: 7 U 31/17

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