Mannheim. Ist mit einem Frachtführer eine bestimmte Uhrzeit für die Bereitstellung des Lkw vereinbart, kann dieser davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Das entschied das Amtsgericht Mannheim. Dies gelte auch dann, wenn für die Übernahme des Gutes keine fixe Uhrzeit bestimmt ist, sondern ein Zeitfenster. Der Frachtführer müsse laut den Richtern nicht erst ab dem Ende dieses Intervalls damit rechnen, dass an der Rampe des Absenders geladen werden könne.
In dem Streitfall ging es darüber hinaus um rund 15 Minuten, für die der Frachtführer gemäß seiner zum Vertragsbestandteil gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Absender ein Standgeld verlangen kann, sofern er länger als eineinhalb auf die Be- und Entladung warten muss. Die Richter bestätigten diesen Standgeld-Anspruch des betroffenen Transportunternehmens und beurteilten eine Entschädigung von 21 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro angefangener halben Stunde als eine angemessene Vergütung. (ag)
Urteil vom 29.02.2015
Aktenzeichen 10 C 460/13