Wien. Die Bestimmung des Artikels 27 der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR), wonach der Verfügungsberechtigte vom Frachtführer auf die ihm gewährte Entschädigung Zinsen in der Höhe von fünf Prozent pro Jahr verlangen kann, stellen zwingendes Recht dar. Die Anwendung eines anderen Rechts der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten ist laut dem Obersten Gerichtshof von Österreich in Wien nicht gestattet.
In dem verhandelten Fall hatte ein niederländischer Fixkostenspediteur nach dem Diebstahl der Ware aus der Obhut seines Frachtführers, dem Auftraggeber den Schadensersatz verweigert und auf einen Haftungsausschluss nach niederländischem Recht gepocht. Die Richter in Wien stellten klar, dass er damit nicht durchkommt. Da die CMR dazu dienten, divergierende nationale Regelungen auszuschließen, könnten aus etwaigen nationale Vorschriften keine abweichenden Regelungen hergeleitet werden, so ihre Begründung. (ctw/ag)
Urteil vom 30.05.2012
Aktenzeichen 7 Ob 21/12g