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CEMT-Genehmigungen können bald beantragt werden

21.08.2013 16:49 Uhr
CEMT-Genehmigungen können bald beantragt werden
Grenzüberschreitende Straßengüterverkehre zwischen CEMT-Mitgliedstaaten müssen beantragt werden
© Foto: Picture Alianz

Die Antragsunterlagen für CEMT-Genehmigungen für das Jahr 2014 können ab Ende August beim BAG angefordert werden.

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Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2014 können ab Ende August 2013 bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr angefordert werden. Darauf wies das BAG am Dienstag in einer Mitteilung hin. Antragschluss sei der 1. Oktober 2013.

CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der CEMT-Genehmigungen. CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich gelten, können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, welche mindestens dem Standard „EURO III sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen. Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, können aus-schließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO IV sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen.

Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen die Antragsteller mindes-tens eine Beförderung mit der CEMT-Jahresgenehmigung im Bewertungszeitraum nachweisen, bei wel-cher der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde (im Folgenden „CEMT-Beförderung“ genannt). Für CEMT-Jahresgenehmigungen, die ohne Österreich-, Italien-, oder Griechenland- Sperrstempel erteilt werden, muss im Bewertungszeitraum mindestens eine entsprechende CEMT-Beförderung in oder aus diesen Staaten nachgewiesen werden. Genehmigungen ohne Sperre für die Russische Föderation werden nur wiedererteilt, wenn Beförderungen durchgeführt wurden, bei denen die Russische Föderation Be- oder Entladeland war.

Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz bis zu zehn CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft machen, dass sie im Jahre 2014 CEMT-Beförderungen durchführen wollen. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind ggf. nachzuweisen. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russlandfreien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen

Der Bewertungszeitraum sowohl für das Wieder- als auch für das Neuerteilungsverfahren erstreckt sich vom 01. September des Vorjahres bis zum 31. August des laufenden Jahres. Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können dann noch weitere Genehmigungen erteilt werden. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO III sicher“ gem. CEMT-Resolution entsprechen.

Weitere Informationen zum Thema und Allgemeines zum Güterkraftverkehr finden Sie auch auf der In-ternetseite des Bundesamtes für Güterverkehr www.bag.bund.de unter der Rubrik „Fragen & Antworten“, „Güterkraftverkehr“. (ak)

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