Berlin. In der Freizeit konsumierte Drogen können eine Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, weil hieraus ein Sicherheitsrisiko entstehen kann. So entschied das Arbeitsgericht Berlin. Bei einem Gleisbauer wurde festgestellt, dass er erhöhte Cannabinolwerte hatte, woraufhin seitens des Betriebsarztes Sicherheitsbedenken angemeldet wurden.
Zwar war die Kündigung zunächst unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt war. Allerdings wurde der Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigt, da er im sicherheitsrelevanten Bereich tätig war und damit ein zu hohes Risiko für den Arbeitgeber bestand. Der Arbeitnehmer hatte dabei nie während seiner Arbeitszeit Cannabis konsumiert. (ctw)
Urteil vom 28.08.2012
Aktenzeichen: 19 Sa 306/12 und 324/12