München. Wird bei einem Fahrzeug ein Erstschaden auf Gutachtensbasis ersetzt, aber nicht repariert, muss der Fahrzeughalter bei einem weiteren Schadensereignis genau nachweisen, welche Schäden neu eingetreten sind. Nur diese muss die Versicherung laut dem Amtsgericht München erstatten.
Nach einem Hagelschaden ließ sich ein Autofahrer die Kosten der Reparatur seines Wagens auf Basis eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 2409 Euro auszahlen, ohne den Schaden zu beheben. Ein Jahr später stand sein Auto wieder im Hagel. Ein neuer Gutachter attestierte einen Schaden von 2625 Euro, ohne den Vorschaden zu kennen. Die Versicherung zog vom Schaden die Selbstbeteiligung und die im Vorjahr gezahlte Schadenssumme ab und überwies 66 Euro.
Dagegen klagte der Versicherte. Ersatz sei demnach aber nur für die Schäden fällig, die vom ersten Hagelschaden „technisch und rechnerisch“ eindeutig abgrenzbar sind, urteilten die Richter. Soweit eine Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zulasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen. (ctw)
Amtsgericht München
Urteil vom 14.04.2011
Aktenzeichen: 271 C 10327/10