Karlsruhe. Ein LKW bleibt aufgrund eines technischen Defekts in einer Autobahnausfahrt liegen. Die Polizei ist vor Ort und sichert das Fahrzeug ab, das zu einem Teil in die rechte Fahrbahn der Autobahn hereinragt. Schließlich übernimmt diese Aufgabe die Autobahnmeisterei und verlangt von dem Haftpflichtversicherer des LKW nunmehr Ersatz von Kosten in Höhe von 616,70 Euro.
Die Haftpflichtversicherung weigert sich zunächst, diese Kosten zu ersetzen. Argument: Derartige Absicherungsarbeiten sei die ureigenste Aufgabe der Autobahnmeisterei zur Gefahrenabwehr, ein unmittelbarer Schaden zum Beispiel durch die Beschädigung der Fahrbahndecke sei nicht eingetreten. Deshalb müsse sie nicht zahlen. Irrtum, entschieden die Richter. Derartige Maßnahmen hätten schadensersatzrechtlichen Charakter, so dass die Versicherung zahlen muss.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 28.09.2011
Aktenzeichen IV ZR 294/11