Ein fristloser Rauswurf kann auch dann zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer psychischen Erkrankung schuldlos gehandelt hat. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Falle eines 52-jährigen Mitarbeiters, der seit 1986 bei einem Automobilzulieferer beschäftigt war. Seit der Trennung von seiner Familie hatte er psychische Probleme und befand sich 2008 kurzfristig in ambulanter psychologischer Behandlung. Von Ende 2008 bis Mitte 2009 war er aufgrund eines psychischen Zusammenbruchs arbeitsunfähig.
Erste Abmahnung wegen Beleidigung
Nach seiner Rückkehr an der Arbeitsplatz ermahnte der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Februar 2010, seine anzüglichen Bemerkungen gegenüber der weiblichen Belegschaft zu unterlassen. Als der Mitarbeiter zwei Tage später seine Vorgesetzte und weitere Arbeitnehmerinnen mit den Worten „besser eine Frau mit Charakter, als drei Schlampen" beleidigte, mahnte die Beklagte ihn ab. Wenig später forderte der Kläger seine Kollegen auf, länger zu bleiben, da er gleich eine „Bombe platzen" lassen würde. Als die Vorgesetzte erschien, behauptete er, dass sie die Nacht bei einem Geschäftspartner verbracht habe, der HIV positiv sei. Sowohl die Vorgesetzte als auch der Mann stritten dies ab und stellten Strafanzeige wegen Verleumdung. Der Arbeitgeber kündigte schließlich das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Kündigungsschutzklage zurück. Der mittlerweise unter Betreuung stehende Kläger ging vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Berufung. Er wandte ein, dass während eines Klinikaufenthalts im April und Mai 2010 festgestellt worden sei, dass er manisch-depressiv sei und er schuldlos gehandelt habe – jedoch ohne Erfolg.
Weiterbeschäftigung nicht zumutbar
Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die Vorgesetzte tatsächlich bei dem Geschäftspartner übernachtet habe. Aufgrund der konkreten Umstände und des süffisanten Tons habe er seine Vorgesetzte grob beleidigt und sie gezielt bloßgestellt. Der Kläger sei bereits einschlägig abgemahnt worden. Zwar setzt eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers voraus. Dem beklagten Arbeitgeber sei es jedoch nicht zumutbar, die erhebliche Störung des Betriebsfriedens und der betrieblichen Ordnung auch künftig hinzunehmen – selbst dann nicht, wenn der Kläger schuldlos gehandelt habe.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil vom 09. Juni 2011
Aktenzeichen: 5 Sa 509/10
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