Das Bundesarbeitsgericht hatte über einen Sozialplan mit der folgenden Vereinbarung zu entscheiden: Es sollten solche Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen sein, die wegen des Bezugs einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und bei denen damit zu rechnen ist, dass sie auch auf absehbare Zeit arbeitsunfähig bleiben.
Gegen diese Regelung wandte sich der betroffene Kläger. Er war seit einem Wegeunfall ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. In der Folge bezog er mehrere Jahre eine Erwerbsminderungsrente. Etwa ein Jahr bevor er von der befristeten Erwerbsminderungsrente in den unbefristeten Rentenbezug wechselte, wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger klagte wegen dieser Kündigung auf eine Abfindung nach dem Sozialplan in Höhe von rund 220.000 Euro. Diese Klage blieb ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die oben genannte Regelung keine unmittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung darstellt. Durch Sozialplanleistungen, so die Richter, sollten die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer ausgeglichen werden, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz und damit ihr Gehalt verlieren. Bereits längere Zeit erwerbsgeminderte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wiedererlangen werden, würden durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine vergleichbaren Nachteile erleiden.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 7. Juni 2011
1 AZR 34/10