Karlsruhe. Wenn eine GmbH Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer nicht an den Sozialversicherungsträger zahlt, kann deren Geschäftsführer hierfür persönlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Dies zumindest dann, wenn ihm Vorsatz nachgewiesen werden kann. So urteilte der Bundesgerichtshof.
Hintergrund: Eine GmbH war in finanzielle Schieflage geraten. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer war zwar für die Lohnangelegenheiten nicht zuständig. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage hätte er aber gesondert darauf drängen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge auch gezahlt werden. Darum hatte er sich allerdings nachweislich nicht ernsthaft gekümmert. (ctw/ag)
Urteil vom 18.12.2012
Aktenzeichen II ZR 220/10