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Urteil: Bustransfer für Mitarbeiter ist kein geldwerter Vorteil

27.09.2018 17:00 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
In dem Fall verlangte der Fiskus für den Shuttle-Bus-Service unberechtigterweise Lohnsteuer
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Für einen Shuttle-Service, den ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zum Transfer von der Betriebsstätte zum Ort einer Betriebsfeier anbietet, darf das Finanzamt keine Lohnsteuer verlangen.

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Düsseldorf. Stellt der Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsfeier den Arbeitnehmern einen kostenlosen Shuttle-Bus-Service von der Betriebsstätte zum Veranstaltungsort zur Verfügung, liegt hierin kein geldwerter Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegen würde. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Über 200 Arbeitnehmer waren in diesem FALL zu einer Betriebsfeier eingeladen worden, bei der Jubilare geehrt wurden. Der Arbeitgeber richtete für die 160 Arbeitnehmer, die ihre Teilnahme zugesagt hatten, einen Shuttle-Bus zur Veranstaltung ein. Das Finanzamt bekam dafür schließlich keine Lohnsteuer, obwohl sie diese berechnen wollte. Bei einem solchen Service handele es sich um eine reine Transportleistung, die den äußeren Rahmen für die Betriebsveranstaltung biete, so die Richter. Als solche fällt hierfür keine Lohnsteuer an. (ctw/ag)

Urteil vom 22.02.2018
Aktenzeichen: 9 K 580/17 L

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