Düsseldorf. Ein LKW-Fahrer ist nicht verpflichtet, bei der Abfahrtskontrolle vor Fahrtantritt eine Sichtprüfung auf Risse an den Bremsscheiben vorzunehmen. Darauf weist das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. In dem verhandelten Fall hatte ein Amtsgericht einen LKW-Fahrer zu einem Bußgeld von 180 Euro verurteilt, weil er mit einem Sattelzug unterwegs gewesen war, obwohl die Bremsscheibe des rechten Vorderrads zwei durchgehende Risse aufwies. Nach Ansicht der Richter hätte er vor Tourbeginn durch die Löcher in den Felgen schauen müssen, wodurch er hätte feststellen können, dass die Bremsscheiben defekt gewesen sind.
Das OLG hielt dies in zweiter Instanz für übertrieben: Der LKW-Fahrer muss demnach durch eine Bremsprobe die Bremsen auf Funktionstüchtigkeit bei der Abfahrtkontrolle überprüfen. Soweit es keine weiteren Anhaltspunkte für Schäden gebe, sei dies ausreichend. Denn er könne sich darauf verlassen, dass bei der Hauptuntersuchung oder Wartung derartige Mängel auffallen würden. (ctw/ag)
Urteil vom 28.01.2014
Aktenzeichen IV-3RBS 11/14