Hamm. Ein Tempolimit mit einem Warnschild vor winterlichen Straßenverhältnissen gilt auch bei guten Wetter. Das bekräftigte kürzlich das Oberlandesgericht Hamm. Zum Zankapfel geriet dort ein rotes Dreieck mit einer schwarzen Schneeflocke auf weißem Grund. Ein Autofahrer war im Januar auf einer Bundesstraße im Siegerland mit Tempo 125 geblitzt worden.
Ein elektronisches gesteuertes Verkehrszeichen zeigte aber nur Tempo 80 an. Darunter hing das „Schneeflocke"-Schild. Der Mann lehnte sich dagegen auf, dass er für eine Überschreitung von 45 Kilometern pro Stunde belangt werden sollte. Das Tempolimit bei trockener Fahrbahn sei irreführend gewesen, sagte er.
Darauf ließen sich die Richter in Hamm nicht ein und folgten dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Siegen. Das hatte den Mann zu 160 Euro Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verdonnert. Auf deutschen Bundesstraßen gilt allgemein Tempo 100. Das Schild „Schneeflocke" solle nur die Akzeptanz der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung erhöhen, erläuterte der Bußgeldsenat.
Anders als das Schild „bei Nässe" gebe es bei dem Schild mit der Schneeflocke im Dreieck keine zeitliche Einschränkung der angeordneten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Kraftfahrer müssten die die Geschwindigkeit begrenzende Anordnung daher auch bei trockener Fahrbahn beachten, so das Oberlandesgericht. (dpa/ag)
Oberlandesgericht Hamm
Urteil vom 04.09.2014
Aktenzeichen: 1 RBs 125/14
Frank Rödiger