Kassel. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift nur, wenn es bei einer offiziellen betrieblichen Veranstaltung zu einem Unfall kommt. Hat die Geschäftsleitung die Feier nicht veranlasst und beispielsweise auch keinen Mitarbeiter mit der Organisation beauftragt, muss die Unfallversicherung nicht zahlen. Zu diesem Urteil gelangte jetzt das Bundessozialgericht in Kassel.
Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines Jobcenters in Berlin, die sich außerhalb der Arbeitszeit mit ihrem Team in einem Bowlingcenter zur Weihnachtsfeier getroffen und dort bei einem Sturz verletzt hatte. Die Unfallkasse Berlin verweigerte ihr aber eine Entschädigung, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe.
Das Bundessozialgericht sah dies genauso und lehnte die Klage der Frau ab. Es reicht demnach nicht aus, dass ein Vorgesetzter die Betriebsfeier zur Kenntnis nimmt und „viel Spaß“ und „gutes Gelingen“ wünscht. Damit sei die Feier noch nicht von ihm als „betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung“ veranlasst worden. (ag)
Urteil vom 26.06.2014
Aktenzeichen.: B 2 U 7/13 R