Hamm. Auf Parkplätzen kann der fließende Verkehr darauf vertrauen, dass aus einem Stellplatz ausfahrende Verkehrsteilnehmer warten, wenn die Fahrspuren zwischen den Parkplätzen Straßencharakter haben. Darauf verweist das Oberlandesgericht Hamm.
In dem dort verhandelten Fall kollidierte ein Lastzug auf einem Autobahnrastplatz mit einem aus einem Stellplatz ausparkenden Lastzug. Dessen Versicherung wollte nur 50 Prozent des Schadens zahlen. Da es sich um einen Parkplatz handelte, hätte ihr Klient nicht mit fließendem Verkehr rechnen müssen, so das Argument der Versicherung.
Damit kam sie nicht durch. Die Straße, auf der der Geschädigte fuhr, sei breit und diene überwiegend der Autobahnzufahrt, so die Richter. Dem fließenden Verkehr auf einer Zufahrtsstraße habe ein Ausparkender Vorrang zu gewähren. Die Versicherung des Unfallverursachers musste den ganzen Schaden zahlen. (ctw)
Urteil vom 29.08.2014
Aktenzeichen 9 U 26/14