Köln. Die Antragsunterlagen für die Erteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen für das Jahr 2015 können ab sofort bei den Außenstellen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) angefordert werden. Darauf die Behörde am Donnerstag hingewiesen. Der Antragsschluss ist der 1. Oktober 2014.
CEMT-Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen, die in Österreich gelten, können laut BAG nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, welche mindestens dem Standard „Euro 4 sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen. In Ausnahmefällen können auf Antrag CEMT-Genehmigungen „für Euro 3 sichere“ Fahrzeuge für 2015 erteilt werden. Der Antrag ist gesondert zu begründen. Für das Jahr 2016 ist dies nicht mehr möglich! Alle CEMT-Genehmigungen, die in Österreich gelten, können ausschließlich auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „EURO V sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen.
Verfahren zur Wiedererteilung
Im Verfahren zur Wiedererteilung von CEMT-Jahresgenehmigungen müssen Antragsteller im Bewertungszeitraum vom 1. September 2013 bis 31. August 2014 Beförderungen mit der CEMT-Jahresgenehmigung nachweisen, bei denen der Be- oder Entladeort in einem CEMT-Mitgliedstaat liegt, in dem die Gemeinschaftslizenz nicht gilt oder ein solcher Staat im Transit durchfahren wurde, so das BAG. Für CEMT-Jahresgenehmigungen, die ohne Österreich-, Italien-, oder Griechenlandsperrstempel erteilt werden, muss im Bewertungszeitraum jeweils mindestens eine Beförderung zwi-schen Österreich, Italien oder Griechenland und einem CEMT-Mitgliedstaat durchgeführt worden sein, bei der die Gemeinschaftslizenz nicht auf dem gesamten Beförderungsweg galt. Genehmigungen ohne Sperre für die Russische Föderation werden nur wiedererteilt, wenn Beförderungen durchgeführt wurden, bei denen die Russische Föderation Be- oder Entladeland war.
Neuerteilungsverfahren
Im Neuerteilungsverfahren können Inhaber einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder einer Gemeinschaftslizenz bis zu 10 CEMT-Jahresgenehmigungen beantragen, soweit sie glaubhaft machen, dass sie im Jahre 2015 CEMT-Beförderungen durchführen wollen, so das BAG. Die bisher durchgeführten grenzüberschreitenden Beförderungen sind ggf. nachzuweisen. Für die Neuerteilung einer österreich-, italien-, griechenland- oder russland-freien CEMT-Jahresgenehmigung ist der Bedarf entsprechend zu begründen und ggf. geeignet nachzuweisen.
Soweit nach Abschluss des Jahresverfahrens noch Genehmigungen zur Verfügung stehen, können dann noch weitere Genehmigungen erteilt werden. CEMT-Kurzzeitgenehmigungen können nur auf Fahrzeugen eingesetzt werden, die mindestens dem Standard „Euro 3 sicher“ gemäß CEMT-Resolution entsprechen.
Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
CEMT-Genehmigungen berechtigen zu Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr zwischen den CEMT-Mitgliedstaaten. Dies sind die Staaten der Europäischen Union und Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten. In Österreich, Italien, Griechenland und der Russischen Föderation gilt allerdings nur eine beschränkte Anzahl der CEMT-Genehmigungen.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des BAG (www.bag.bund.de) unter der Rubrik „Fragen und Antworten“, „Güterkraftverkehr“. (ak)