München. Wie die VerkehrsRundschau berichtete, hat die Europäische Union (EU) zu Jahresbeginn ihre Sanktionen gegen Iran gelockert (Ausgabe 9/2016). So sind etwa die Güter- und Personen-Listen um 50 Prozent gekürzt worden. Neben der Iran-Embargoverordnung der EU müssen Spediteure aber auch das US-Embargo beachten. Hier kam es zu Jahresbeginn zwar zu Lockerungen, aber nur im Umfang von etwa zehn Prozent, wie der auf Exportrecht spezialisierte Rechtsanwalt Harald Hohmann betont. So bleibt etwa das Einfuhrverbot der USA für iranische Produkte ebenso bestehen wie das Verbot des Iran-Handels für US-Personen.
Zwar gilt das US-Embargo in erster Linie für US-amerikanische Unternehmen oder Personen sowie ausländische Unternehmen, die nach US-Recht organisiert sind. Es betrifft zudem alle Lieferungen, bei denen das Territorium der USA berührt wird. Was viele aber nicht wissen: „Es gilt auch für alle Güter ‚Made in USA’, selbst wenn weder US-Personen noch US-Territorium involviert sind“, warnt Hohmann. Die Folgen sind weitreichend. So sei etwa bei einem Gut „made in Germany“ ein Re-Export in den Iran verboten, wenn es etwa zehn Prozent US-Komponenten beinhaltet, so der Experte. Wegen des Einfuhrverbots für iranische Produkte dürfen deutsche Unternehmen auch keine Güter iranischen Ursprungs in die USA einführen oder hindurchbefördern.
Das macht deutlich, dass auch deutsche Spediteure mit US-amerikanischem Recht in Konflikt geraten können. Im Falle eines Verstoßes gegen das US-Embargo gegen Iran drohen hohe Strafen. So sind Freiheitsstrafen bis zu 20 Jahren sowie Geldstrafen von bis zu 500.000 US-Dollar möglich. Bei Unklarheiten oder dem Verdacht auf Verstöße sollten sich Unternehmen daher umgehend rechtlich beraten lassen. (ir)
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