Bern. Die Schweiz will die Verordnung anpassen, die die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) für Lkw über 3,5 Tonnen regelt. Der Bundesrat der Alpenrepublik hat am Mittwoch mehrere Änderungen beschlossen, die am 1. März 2016 in Kraft treten. Es geht dabei unter anderem um verfahrenstechnische Anpassungen, die Missbrauch bekämpfen und die daraus entstehende Wettbewerbsverzerrung verhindern sollen. Die LSVA ist vergleichbar mit der Lkw-Maut in Deutschland.
Neuerdings hat der schweizerische Zoll die Möglichkeit zu kontrollieren, ob Fahrzeuge, mit denen nach Angaben des Halters ausschließlich Rohholz, Milch oder landwirtschaftliche Nutztiere befördert werden und die deshalb einem geringeren LSVA-Tarif unterliegen, wirklich ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden. Der Halter muss sämtliche für die Vergünstigung wesentlichen Unterlagen und Belege über fünf Jahren aufbewahren und sie auf Verlangen den Beamten vorlegen.
Bei der Berechnung des maßgebenden Gewichts können Lkw-Halter nach dem Inkrafttreten der Änderung künftig Achslastbeschränkungen und dergleichen berücksichtigen. Zudem darf die Zollverwaltung bald inländische Fahrzeug beschlagnahmen oder die Weiterfahrt verweigern, wenn deren Halter die LSVA nicht bezahlen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ignorieren oder sie von den Vollzugsbehörden angeordnete Sicherungsmaßnahmen nicht umsetzen. (ag)