Arbeitnehmer müssen Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr, also bis zum 31. Dezember, vollständig nehmen. Der Mitarbeiter soll sich nämlich tatsächlich erholen.
Nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Mitarbeiter ihren Resturlaub auf die ersten drei Monate des Folgejahres übertragen. Das ist dann der Fall, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers vorliegen.
Konnte ein Fahrer bis zum Jahresende seinen Urlaub nicht nehmen, weil er zum Beispiel einen Kollegen vertreten musste, der länger krank war, darf er ihn übertragen. Auch wenn der Fahrer selbst für längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen ist, stellt das einen solchen Ausnahmefall dar.
Am 31. März ist dann in der Regel endgültig Schluss. Urlaub, der bis dahin nicht genommen wurde, verfällt. Arbeitsgerichte nehmen die gesetzlichen Vorgaben sehr genau. Ein Mitarbeiter, der behauptet, in seinem Betrieb sei es üblich, Urlaub auch im gesamten Folgejahr zu nehmen, muss auch beweisen können, dass sein Arbeitgeber das bislang immer akzeptiert hat.
Und wenn der Mitarbeiter den Urlaubsantrag rechtzeitig stellt, der Chef die freien Tage aber rechtswidrig verweigert? Auch dann verfällt der Urlaub. In diesen seltenen Fällen haben Mitarbeiter aber Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist inhaltlich darauf ausgerichtet, dass der Mitarbeiter den vereitelten Urlaub dennoch nehmen darf.
Auch am 24. Dezember und Silvester müssen Mitarbeiter übrigens Urlaub nehmen, und zwar einen ganzen Tag. Arbeitsrechtlich handelt es sich hier um ganz normale Arbeitstage. Nur Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können etwas anderes regeln. Hat der Betrieb allerdings schon seit mehreren Jahren an diesen Tagen ab Mittag geschlossen, so hat der Arbeitgeber eine betriebliche Übung geschaffen, an die er sich auch künftig halten muss. (ir)