Erfurt. Nachtarbeiter haben nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch auf einen Zuschlag zum Bruttostundenlohn von mindestens 25 Prozent. Bei besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit werde ein Zuschlag von 30 Prozent fällig, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Mittwoch in Erfurt. Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer aus Hamburg, der für ein nicht tarifgebundenes Unternehmen nachts Pakete im Linientransportdienst befördert.
Sein Arbeitgeber hatte ihm nur einen Zuschlag von maximal 20 Prozent für regelmäßige Nachtarbeit zwischen 21 und sechs Uhr gewährt.
In Unternehmen ohne tarifvertragliche Regelung resultiere der Nachtarbeitszuschlag oder ein Ausgleich durch eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage aus dem Arbeitszeitgesetz, erklärten die Bundesrichter. Dabei gehe es um Arbeitszeiten zwischen 23 und
06 Uhr. Ein bereits ab 21.00 Uhr gezahlter Zuschlag sei nicht anrechenbar, wie der beklagte Arbeitgeber meinte. Auch die Höhe des Stundenlohns sei bei den Nachtzuschlägen nicht relevant, erklärte das Bundesarbeitsgericht. (dpa)
Urteil vom 9.12.2015
Aktenzeichen: 10 AZR 423/14