Die gesetzliche Unfallversicherung bietet Schutz bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Dabei ist der Wegeunfall dem Arbeitsunfall laut Sozialgesetzbuch gleichgestellt. Die Abgrenzung zwischen privatem (unversichertem) und beruflichem (versichertem) Bereich bereitet allerdings immer wieder Schwierigkeiten. Das zeigen vor allem Fälle aus dem Bereich Wegeunfall: Gehört etwa ein Sturz an der privaten Wohnungstür auf dem Weg zur Arbeit noch zum privaten Bereich oder schon zum beruflichen? Und ist der Weg zur Arbeit noch versichert, wenn man einen Umweg zum Geldautomaten macht? Verlässt ein Arbeitnehmer das Büro, um privat zu telefonieren, geht es um die Unterbrechung einer versicherten Tätigkeit durch eine private. Und auch hier ist die Abgrenzung nicht ganz einfach.
Entscheidend ist, ob eine Unterbrechung noch als räumlich oder zeitlich geringfügig angesehen werden kann
Dabei muss die Frage beantwortet werden, ob die Unterbrechung noch als räumlich und zeitlich geringfügig angesehen werden kann. Vieles spricht im besagten Fall dafür, die Frage zu verneinen. Denn schon ein räumlicher Abstand von 20 Metern zum Arbeitsplatz und ein privates Telefonat von wenigen Minuten wurden von der Rechtsprechung als nicht mehr geringfügige Unterbrechung gewertet. Denn die Unterbrechung endet nicht mit dem Ende des privaten Gesprächs, sondern erst mit der Rückkehr an den Arbeitsplatz.
Im Klartext bedeutet das: Wer im Job privat telefoniert und dabei seinen Arbeitsplatz verlässt, kann tatsächlich seinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz verlieren. (ir)
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