Die Frage scheint auf den ersten Blick Parallelen zum sogenannten Werkstattrisiko aufzuweisen: Dauert die Reparatur eines Unfallfahrzeugs länger oder fällt teurer aus, als im Kostenvoranschlag angenommen, muss der Schädiger auch diesen Betrag ersetzen. Das Werkstattrisiko trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Schädiger. Der Grund: Es entzieht sich in der Regel der Einflussmöglichkeit des Geschädigten, wie die Werkstatt arbeitet.
Rechtlich gesehen geht es bei der Reparatur eines Fahrzeuges und bei der Beseitigung ausgelaufenen Benzins nach einem Unfall um das Gleiche. Nämlich um den sogenannten Herstellungsaufwand nach Paragraf 249, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Darunter fallen alle Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheinen. Da die Straßenmeisterei möglichst schnell dafür sorgen muss, dass die Straße wieder befahrbar ist, darf sie für die Reinigung ein Fachunternehmen beauftragt.
Sie muss auch nicht unbedingt das günstigste Verfahren zur Reinigung auswählen, sondern das, das die Verschmutzung auf den schnellsten und sichersten Weg beseitigt. Die Behörde verstößt damit nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Muss der Geschädigte nun aber jeden Rechnungsbetrag zahlen? Nein. Eine Parallele zum sogenannten Werkstattrisiko darf hier nicht gezogen werden, da der Auftraggeber keine Privatperson, sondern eine Behörde ist, bei der Fachleute arbeiten.
Diese müssen dafür sorgen, dass Fachfirmen keine unangemessenen Preise verlangen. Ist eine Rechnung überteuert, kann und sollte der Geschädigte das geltend machen. (ir)
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