München. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Fall eines Berufskraftfahrers im März 2012 entschieden, dass für die Toilettenbenutzung fünf Euro pro Tag als Reisenebenkosten angesetzt werden können. Das betraf jedoch nur dieses Verfahren und bedeutet nicht, dass jeder Fahrer diesen Betrag geltend machen kann. In dem gleichen Urteil hatte der BFH nämlich auch klargestellt, dass die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht auf Kraftfahrer übertragbar sind, die in der Schlafkabine des LKW übernachten. Das heißt, eine allgemeine Pauschale gibt es nicht (Az: VI R 48/11).
Aufgrund dieses Urteils veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) am 4. Dezember 2012 ein Schreiben, das festlegt, wie die Aufwendungen für die Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nun zu ermitteln sind. Danach muss der Fahrer seine entstandenen Reisenebenkosten für das Duschen und die Toilettengänge einmalig für einen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnen. Aufschreiben darf er allerdings nur die tatsächlichen Gebühren und nicht die als Wertbons ausgegebenen Beträge. Den sich daraus ergebenden täglichen Durchschnittsbetrag darf er dann als Werbungskosten auch für die Folgezeit zu Grunde legen, ohne ihn einzeln belegen zu müssen. Sollte sich daran etwas ändern, etwa weil dem Fahrer durch eine Veränderung seiner Touren weniger oder mehr Kosten entstehen, müsste er wieder Einzelnachweise führen, aus denen nach einem dreimonatigen Zeitraum ein neuer Durchschnittsbetrag ermittelt wird.
Das BMF-Schreiben gibt dazu ein Berechnungsbeispiel, das auf einen Betrag von drei Euro pro Tag kommt. Dieser Betrag kann je nach den individuellen Bedürfnissen aber für jeden Fahrer unterschiedlich hoch ausfallen. Das BMF-Schreiben finden Sie unter dem Stichwort „Übernachtungspauschalen“ unter: www.bundesfinanzministerium.de. (ir)
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