München. Zahlreiche Arbeitsverträge mit Berufskraftfahrern sehen solche Klauseln vor. Doch nach der neueren Rechtsprechung sind sie unwirksam und führen dazu, dass Kraftfahrer auch für die Zeiten, die sie als Beifahrer in der Kabine verbringen, einen Anspruch auf Lohn haben.
Als vergütungspflichtige Arbeit werten die Gerichte nämlich auch Zeiten, in denen der Mitarbeiter auf Veranlassung des Arbeitgebers untätig am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über seine Zeit bestimmen kann. Das trifft hier zu. Denn wer als Beifahrer neben dem Fahrer in der Kabine sitzt, kann keine Pause machen und hat auch keine Freizeit. Auch in dieser Zeit hat der Beifahrer daher seine geschuldete Tätigkeit als Kraftfahrer erbracht und damit grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung.
Die Klausel, nach der sämtliche Reisezeiten mit dem normalen Monatsgehalt abgegolten sind, werten die Gerichte als unwirksam, weil sie inhaltlich zu unbestimmt und nicht transparent genug ist. Zur Wirksamkeit einer solchen Klausel müsste sie klar erkennen lassen, welche Tätigkeiten in welchem Umfang damit gemeint sind. Der Begriff „Reisezeit“ sollte daher im Arbeitsvertrag klar definiert werden. Außerdem müsste der Vertrag erkennen lassen, welchen Umfang die ohne zusätzliche Vergütung zu leistenden Reisezeiten haben sollen. Hier wäre vertraglich eine Höchstgrenze festzulegen. Und zwar so, dass der Kraftfahrer bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. (ir)
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