München. Viele Transport- und Logistikbetriebe in den Hochwassergebieten haben oder hatten mit Personalproblemen zu kämpfen, da sich ihre Mitarbeiter um den Schutz der eigenen vier Wände kümmern mussten. Im Arbeitsrecht gilt jedoch der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn. Davon gibt es allerdings Ausnahmen. So ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 616 geregelt, dass der Arbeitgeber den Lohn dennoch zahlen muss, wenn dem Arbeitnehmer die Leistung aus einem in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unmöglich wird.
Unter persönlichen Gründen versteht man dabei solche, die aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers stammen. Dazu zählt etwa die Erkrankung eines Kindes, die es dem Mitarbeiter unmöglich macht, zur Arbeit zu erscheinen, aber auch ein Einbruch, Brand oder Unfall. Davon müssen sogenannte objektive Hinderungsgründe abgegrenzt werden, die jeden Arbeitnehmer treffen. Dazu zählt etwa Glatteis, das zu Verspätungen führt. Hier muss der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlen
Hochwasser scheint zunächst ein objektiver Hinderungsgrund zu sein, da es viele Arbeitnehmer betrifft. Dennoch kann jeder ganz individuell davon tangiert sein. Das ist auf jeden Fall dann gegeben, wenn das eigene Haus unter Wasser steht und persönliche Dinge in Sicherheit gebracht und im Anschluss die Flutschäden beseitigt werden müssen. Diese Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung. Jedoch nicht unbegrenzt. Das Gesetz spricht von einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“. In der Regel dürften hier drei bis vier Tage angemessen sein. (ir)
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