München. Für die Kosten, die ein Polizeieinsatz wegen eines liegengebliebenen LKW auf der Autobahn verursacht, kann der Halter des Fahrzeugs herangezogen werden. Zum Beispiel, wenn ein Fahrzeug wegen eines technischen Defektes hinter einer scharfen Kurve liegen bleibt und die Polizei ausrücken muss, um die Gefahrenstelle für den nachfolgenden Verkehr abzusichern. Die Beamten werden in diesem Fall präventiv, also vorsorglich, tätig, um weitere Gefahren abzuwehren.
Im Gegensatz dazu steht ein Polizeieinsatz bei einem Verkehrsunfall. Dabei geht es neben der Sicherung der Unfallstelle für die nachkommenden Fahrzeuge auch darum, Beweise zu sichern und mögliche Opfer zu bergen. Der Einsatz der Ordnungshüter erfolgt dann auch repressiv, also im Rahmen der Strafverfolgung, und wird aus allgemeinen Steuergeldern bezahlt.
Bei einem liegengebliebenen LKW, der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, kann die Polizei die Kosten ihres Einsatzes nach dem geltenden Gebührenrecht auf den Verursacher abwälzen. Und zwar dann, wenn diesem die Amtshandlung der Ordnungshüter individuell zuzurechnen ist. Abgerechnet werden können dabei sowohl die Kosten für die Sachmittel als auch für das Personal. Wäre dagegen die Absicherung mit einem Warndreieck ausreichend gewesen, dürfte der Polizeieinsatz nicht gerechtfertigt sein.
Für den Fahrzeughalter kann also bei einer Panne zu den Reparaturkosten des Fahrzeugs noch die Rechnung der Polizei hinzukommen. Diese dürfte aber nicht ins Unermessliche gehen, sondern sich je nach Lage des Falles eher im mittleren dreistelligen Bereich bewegen. (ir)