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Urteil: Kein Reißverschlussprinzip bei Hindernis

14.11.2012 09:15 Uhr
Urteil: Kein Reißverschlussprinzip bei Hindernis
Steht ein Hindernis wie beispielsweise ein Möbelwagen auf einer zweispurigen Fahrbahn, gilt nicht das Reißverschlussprinzip
© Foto: Fotolia/flashpics

Beim Spurwechsel wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn gibt es im Falle eines Unfalls in der Regel keinen Schadensersatz.

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München. Steht auf der Fahrbahn ein Hindernis, muss der Autofahrer dieser Fahrbahn bei einem Spurwechsel besondere Sorgfalt walten lassen. Bei einem Unfall gibt es hier in der Regel keinen Schadensersatz. Das entschied das Amtsgericht München.

Eine Autofahrerin konnte auf der linken Fahrspur einer zweispurigen Fahrbahn nicht weiter fahren, weil dort ein Möbelwagen parkte. Sie wechselte auf die rechte Spur, wobei es zu einem Unfall mit einem Autofahrer kam, der dort bereits fuhr. Schadensersatz bekam sie nicht, denn sie hätte den Autofahrer passieren lassen müssen. Das Reißverschlussprinzip gilt in einem solchen Fall nicht. Dieses gilt nur, wenn eine Spur wegfällt, jedoch nicht, wenn dort ein Hindernis steht. (ctw/bw)

Urteil vom 05.11.2012
Aktenzeichen: 334 C 28675/11

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