Hamm. Fahren zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz rückwärts und kommt es zu einer Kollision, so haften beide je zur Hälfte. Das gilt auch dann, wenn eines der Fahrzeuge vor dem Zusammenstoß schon gestanden haben sollte. So entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die eine Autofahrerin fuhr rückwärts auf einem Parkplatz, die andere setzte rückwärts aus einer Parkbox heraus. Die Fahrzeuge kollidierten. Die Fahrerin, die aus der Parkbox kam, argumentierte, dass sie kurz vor dem Zusammenstoß ihr Fahrzeug noch bis zum Stillstand abgebremst habe und die andere Autofahrerin damit in ihr stehendes Auto gefahren sei. Sie müsse damit den Schaden allein tragen. Das sah das Gericht anders. Auch wenn ihr Fahrzeug bereits gestanden habe, träfe sie doch besondere Sorgfaltspflichten beim Rückwärtssetzen. Ein Mitverschulden bei so einer Konstellation wird in einem solchen Fall für die Ausparkende vermutet, auch wenn die andere Fahrerin auf ein Fahrzeug, das sich bereits auf der Fahrbahn befand, besonders hätte achten müssen. (ctw)
Urteil vom 11.09.2012
Aktenzeichen: I-9 U 32/12