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Ratgeber: Einspruch bei Geldstrafe gemäß FPersV lohnt sich

16.04.2015 09:57 Uhr
Ratgeber: Einspruch bei Geldstrafe gemäß FPersV lohnt sich
Der Gesetzgeber nimmt Auftraggeber bei der Einhaltung der Sozialvorschriften seit März stärker in die Verantwortung
© Foto: Picture Alliance/Thomas Frey

Auftraggeber können neuerdings bei Sozialverstößen ihrer Auftragnehmer mit einem Bußgeld von bis zu auf 30.000 Euro belegt werden. Ist es sinnvoll, sich dagegen zu wehren?

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München. Anfang März 2015 wurden die Fahrpersonalordnung (FPersV) geändert. Paragraf 20a Absatz 2 wurde dabei um einige Sätze ergänzt. Dort heißt es nun, dass der jeweilige Auftraggeber dafür Sorge zu tragen hat, dass das beauftragte Verkehrsunternehmen die vorgeschrieben Lenk- und Ruhezeiten im Rahmen des Transportauftrags einhält. Er muss überprüfen, ob der Auftragnehmer aufgrund seiner personellen und sachlichen Ausstattung sowie seiner betrieblichen Organisation in der Lage ist, sich beim Transport gesetzeskonform zu verhalten. Damit haftet künftig der Auftraggeber, wenn sein Subunternehmer gegen die Sozialvorschriften verstößt. Viele Unternehmen halten diese Regelung für kaum praktikabel.

„Da ein Verstoß gegen die Vorschrift ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich zieht, kann sich ein Einspruch durchaus rentieren“, erklärt Rechtsanwalt Peter Pospisil aus München. „Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen“, so der Anwalt. „Danach folgt eine Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht.“ Dort werde unter anderem geprüft, ob die Höhe des Bußgelds angemessen ist, erklärt der Jurist. Seiner Einschätzung nach kann hier häufig eine Reduzierung erreicht werden. Die Kosten eines solchen Verfahrens beziffert er mit rund 1000 Euro. Eine Unternehmens-Rechtsschutzversicherung übernimmt bei fahrlässigen Verstößen die anfallenden Kosten.

Wem das zu viel ist, der kann seinen Einspruch laut Pospisil auch auf die Rechtsfolgenseite beschränken. Das bedeutet, dass der Auftrag gebende Unternehmer den Verstoß zugibt und nur die Höhe des Bußgeldes angreift. Da es hier grundsätzlich zu keiner Gerichtsverhandlung kommt und der Richter schriftlich entscheidet, liegen die Kosten für Gericht und Anwalt deutlich niedriger. Damit vergeben sich Auftraggeber aber auch die Chance, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die neuen Überprüfungspflichten konkret stellt. Pospisil stellt allerdings auch klar: „Ob die neue Regelung verfassungskonform ist, kann im Bußgeldverfahren nicht überprüft werden.“ (ir)

Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com

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