München. Das Urlaubsgeld wird gerne mit dem Urlaubsentgelt verwechselt. Das Urlaubsentgelt bedeutet, dass dem Mitarbeiter in der Zeit seines Urlaubs sein Lohn weiter bezahlt wird. Auf diesen bezahlten Urlaub haben Arbeitnehmer nach Paragraf elf des Bundesurlaubsgesetzes einen Rechtsanspruch. Das Urlaubsgeld ist dagegen eine meist freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Der Arbeitgeber kann jedoch durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder den Arbeitsvertrag zur Zahlung verpflichtet sein. Und auch durch eine sogenannte betriebliche Übung, also die mehrmalige vorbehaltlose Zahlung von Urlaubsgeld, kann ein Anspruch für den Arbeitnehmer entstehen. Die Rechtsprechung geht hier von einem Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren aus, in dem die Zahlung erfolgt sein muss.
Ohne weiteres lösen kann sich der Arbeitgeber von einer bestehenden Verpflichtung zur Zahlung nicht. Er kann allerdings im Arbeitsvertrag einen sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt vereinbaren, nach dem die Zahlung freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Eine solche Klausel ist in der Regel wirksam. Ein Widerrufsvorbehalt, nach der die Leistung widerruflich sein soll, ist hingegen an strenge Voraussetzungen geknüpft, damit die Mitarbeiter nicht der Willkür des Arbeitgebers ausgesetzt sind.
So muss die Klausel unter anderem erkennen lassen, aus welchem Grund der Arbeitgeber die Zahlung widerrufen kann. Dieser Grund muss dann auch tatsächlich vorliegen. Und: Kombiniert werden dürfen beide Klauseln nicht. Das ist laut Bundesarbeitsgericht irreführend und damit unwirksam. Außerdem darf der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auch nicht grundlos von der Zahlung ausnehmen. (ir)
Sie haben Fragen zum Thema Recht und Geld? Schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com