Ob ein Sprinter als PKW oder LKW besteuert wird, macht einen großen Unterschied, da die Besteuerung als LKW in der Regel bedeutend günstiger ist. Ende 2012 wurde das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) geändert. Laut neuem Paragrafen 2 gilt nunmehr die Klassifizierung des Fahrzeugs, die im Rahmen der Typgenehmigung seitens des Fahrzeugherstellers festgelegt wird, im Prinzip auch für die kraftfahrzeugsteuerliche Beurteilung. Allerdings gibt es eine weitere Neuregelung, die diese Vorschrift wieder relativiert (Paragraf 18 KraftStG): Führen demnach die Feststellungen der Zulassungsbehörde hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des alten Paragrafen 2 Absatz 2a KraftStG, ist weiterhin eine Besteuerung als PKW vorzunehmen. Der alte Paragraf 2 Absatz 2a, auf den es hier ankommt, besagte, dass die dort genannten Fahrzeuge dann als Personenkraftwagen gelten, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Der ADAC erklärt, was das in er Praxis bedeutet: „Entscheidend bei der Besteuerung des Fahrzeuges ist somit das Verhältnis zwischen der zur Personenbeförderung dienenden Bodenfläche und der gesamten Nutzfläche. Ist die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs, ist die Besteuerung als PKW korrekt. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste der Fahrzeughalter die entsprechenden Größenangaben der zuständigen Finanzbehörde vorlegen und eine Änderung des Steuerbescheides beantragen.“ Grund für diese Regelung ist, dass der Gesetzgeber mit der Kraftfahrzeugsteuer auch eine umweltpolitische Lenkungswirkung verfolgt. (ir)