Frankfurt. Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Reisekosten von monatlich weniger als 153 Euro ersetzt, reicht es aus, wenn der Mitarbeiter die steuerpflichtigen Teile vierteljährlich abrechnet. Darauf wies jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt hin. Diese Regelung gelte auch bei der Besteuerung von Mahlzeiten. Bei Reisekostenvergütungen über 153 Euro pro Monat gilt demnach weiterhin der Grundsatz, dass man steuerpflichtige Teile bei der nächstmöglichen Lohnabrechnung, also monatlich, beim Finanzamt anzeigen muss.
Zu den Reisekosten gehören Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten und teilweise Reisenebenkosten, die auf Dienstreisen anfallen. Reisekostenvergütungen sind nach dem deutschen Einkommenssteuergesetz steuerfrei, wenn bestimmte Höchstbeträge und Pauschalen nicht überschritten werden. Erstattet ein Arbeitgeber die Aufwendungen für Geschäftsreisen nicht, kann der Arbeitnehmer diese unter Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen. (ctw/ks)