München. Unterhält ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu Personen oder Unternehmen im Ausland, die ihm nahe stehen, muss er Art und Inhalt der Geschäfte gesondert dokumentieren. Der Bundesfinanzhof (BHF) entschied, dass diese sogenannte Pflicht zur Verrechnungspreisdokumentation, die in Paragraf 90 der Abgabeordnung geregelt ist, im Einklang mit dem Unionsrecht steht.
In dem Streitfall, über den der BHF entscheiden musste, hatte sich ein deutsches Unternehmen gegen die Dokumentationspflicht bezüglich seiner Geschäfte mit einer luxemburgischen Aktiengesellschaft gewehrt. Das Finanzamt verlangte insbesondere eine detaillierte Darstellung der getroffenen Absprachen der beiden Unternehmen zu Verrechnungspreisen. Der BHF hielt die Forderung für legitim, weil nur so die Besteuerungsgrundlage verlässlich geprüft werden kann. Fehlt es an einer ausreichenden Dokumentation, können erhebliche Strafzuschläge erhoben werden. (ctw/ks)
Urteil vom 21.08.2013
Aktenzeichen I R 45/11