München. Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses ist vom Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Rechtsprechung streng reglementiert. Der Grund: Junge Menschen sind besonders schutzbedürftig und sollen ihre Ausbildung ohne Angst vor einer Kündigung beenden können.
Befindet sich der Auszubildende noch in der Probezeit, gilt: Eine Entlassung ist jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Frist und auch ohne besonderen Grund möglich (Paragraf 22 BBiG). Die Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart. Sie muss mindestens einen Monat und darf nicht mehr als vier Monate betragen. Die Kündigung muss in diesem Fall schriftlich erfolgen und dem Kündigungsempfänger noch vor Ende der Probezeit zugehen.
Nach Ablauf der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis dagegen nur noch fristlos, also aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt etwa dann vor, wenn der Azubi wiederholt unentschuldigt die Berufsschule schwänzt, der Arbeit fernbleibt, häufig zu spät kommt oder etwas klaut. Gibt es im Betrieb einen Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Eine fristlose Kündigung ist allerdings immer das letzte Mittel. Daher ist es in der Regel erforderlich, den Azubi zuvor schriftlich abzumahnen. Nur bei schwerwiegenden Verstößen wie Diebstahl oder Betrug ist eine Abmahnung unter Umständen entbehrlich.
Die fristlose Kündigung muss immer schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Der Arbeitgeber muss hier schnell reagieren. Ist ihm der Kündigungsgrund länger als zwei Wochen bekannt, kann er seine Kündigung darauf nicht mehr stützen. Eine ordentliche Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist prinzipiell nicht möglich. (ir)
Sie haben Fragen zu den Themen Recht und Geld? Dann schicken Sie uns eine E-Mail: andre.giesse@springer.com