Gelsenkirchen. Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern keine Prämien für einen Gewerkschaftsaustritt zahlen. Das hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen am Mittwoch in einem Eilverfahren entschieden.
Ein Reinigungsunternehmen hatte Anfang Februar rund 200 Reinigungskräfte angeschrieben, die in zwei Gelsenkirchener Krankenhäusern eingesetzt sind. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass es vorgefertigte Kündigungsschreiben gebe, die im Büro des Arbeitgebers abgeholt werden könnten - um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach Angaben der Gewerkschaft haben drei Mitarbeiter von dem Angebot Gebrauch gemacht und ihren Austritt aus der IG Bauen-Agrar-Umwelt erklärt.
Das Reinigungsunternehmen hatte die in Aussicht gestellte „Kopfprämie“ im Prozess als Reaktion auf eine angebliche Werbeaktion der IG Bauen-Agrar-Umwelt bezeichnet. „Einige Mitarbeiter hätten sich überrumpelt gefühlt“, sagte der Anwalt des Unternehmens, Christian Große Kreul. „Deshalb wollten wir Ihnen den Rückweg ebnen.“ Die Prämienzahlung sei nur als Angebot gedacht gewesen, um den Mitarbeitern den durch den Gewerkschaftseintritt entstandenen Schaden wieder gutzumachen.
Nach Angaben der Gewerkschaft hat es sich bei den ausgetretenen Mitarbeitern allerdings gerade nicht um Neumitglieder gehandelt. Hintergrund und Auslöser des Streits soll laut IG Bauen-Agrar-Umwelt die geplante Gründung eines Betriebsrats sein.
Die Richter sprachen im Prozess von einem „massiven Verstoß gegen das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit“. (dpa)
Urteil vom 9. März 2016
Aktenzeichen: 3 GA 3/16