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Ratgeber: Ausgleich von Nachtarbeit bei Lkw-Fahrern

31.03.2017 09:02 Uhr
Ratgeber: Ausgleich von Nachtarbeit bei Lkw-Fahrern
Nachts arbeitende Kraftfahrer müssen ihre Überstunden innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen ausgleichen
© Foto: ddp/Nigel Treblin

Müssen Kraftfahrer, die nachts arbeiten, ihre Überstunden innerhalb von sechs Monaten, vier Monaten oder vier Wochen ausgleichen? Welcher der Zeiträume aus dem Arbeitszeitgesetz gilt hier?

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München. Jede Arbeit zwischen 23 und sechs Uhr, die mehr als zwei Stunden umfasst, gilt als Nachtarbeit. Auch Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht leisten oder an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr nachts arbeiten, gelten gemäß Paragraf 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) als Nachtarbeiter. Zum Schutz ihrer Gesundheit gelten für sie besondere Ausgleichspflichten.

Nach Paragraf 6 ArbZG dürfen sie nachts bis zu acht Stunden arbeiten. Nur in Ausnahmefällen sind zehn Stunden erlaubt, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschreiten.

In Paragraf 3 ArbZG ist dagegen festgelegt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht übersteigen darf und ausnahmsweise auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, wenn es innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt bei acht Stunden werktäglich bleibt. Und schließlich sagt Paragraf 21a ArbZG, dass die Arbeitszeit für Fahrer und Beifahrer 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten darf und auf bis zu 60 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. Doch welcher Ausgleichszeitraum gilt nun für nachts arbeitende Kraftfahrer?

Grundsätzlich gilt: Spezialregelung geht vor allgemeiner Regel - doch nicht in diesem Fall

Paragraf 3 ArbZG regelt ganz allgemein die werktägliche Arbeitszeit, Paragraf 6 die spezielle Nachtarbeit. Paragraf 21a ArbZG ist dagegen eine Spezialregelung für Fahrer und Beifahrer. Sie hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Regelungen – allerdings nur, soweit sie inhaltlich von ihnen abweicht. Zur Nachtarbeit schweigt Paragraf 21a aber. Er regelt daher für Fahrer und Beifahrer nichts anderes, sondern er regelt schlichtweg nichts. Daher greifen Juristen auf Paragraf 6 zurück. Nachts arbeitende Kraftfahrer müssen ihre Überstunden daher innerhalb eines Monats oder innerhalb von vier Wochen ausgleichen. (ir)

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