Erfurt. Sieht ein Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsentgelts für den Fall vor, dass der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auflöst, führt dies womöglich zu einer Übersicherung des Arbeitgebers. Das entschied das Bundesarbeitsgericht. Die betroffene Arbeitnehmerin war ausweislich ihres Arbeitsvertrages unter anderem dann zur Zahlung von einem Bruttomonatsentgelt als Vertragsstrafe verpflichtet, wenn sie ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigt. Dies sollte dann auch für den Fall gelten, in dem sie während der sechsmonatigen Probezeit, in der eine 14-tägige Kündigungsfrist galt, fristlos kündigt. Denn dann wäre die vereinbarte Kündigungsfrist nicht eingehalten worden.
Eine solche Klausel im Arbeitsvertrag benachteiligt den Arbeitnehmer jedoch unangemessen gemäß Paragraf 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so dass sie unwirksam ist. Der in diesem Fall beklagte Arbeitgeber konnte damit kein Bruttomonatsgehalt von der Arbeitnehmerin verlangen. (ctw/ag)
Urteil vom 17.03.2016
Aktenzeichen 8 AZR 665/14