Hannover. Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund von starkem Übergewicht des Arbeitnehmers verstößt nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Ein Arbeitnehmer, der mit einem BMI von über 40 unter einer schweren Adipositas litt, erhielt 2014 einen auf zwei Jahre befristeten Arbeitsvertrag als Kraftfahrer. Bei der Eingangsuntersuchung war ihm bescheinigt worden, dass er trotz des Übergewichts den Job ohne Einschränkungen machen könne. Trotz guter Leistungsbewertung sollte sein Vertrag dann aber aufgrund der Adipositas nicht verlängert werden. Die Vertrauensärztin hatte bestätigt, dass derzeit zwar keine Beeinträchtigungen bestünden, dies aber mittelfristig zu erwarten sei.
Hier sah der Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung wegen einer Behinderung, das Gericht folgte dem jedoch nicht. Bei einer Adipositas, die noch zu keinen Beeinträchtigungen geführt hat, liegt nämlich keine Behinderung im Sinne von §1 AGG vor. Diese würde Einschränkungen voraussetzen, die unter anderem auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen von Dauer zurückzuführen seien, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betroffenen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern könnten. Da dies ist hier aber noch nicht gegeben sei, liege eine Benachteiligung wegen einer Behinderung nicht vor. (ctw)
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 29.11.2016
Aktenzeichen 10 Sa 216/16