München. Die Lösung könnte in Ihrem Fall in der Arbeit auf Abruf liegen. Sie ist in Paragraf zwölf des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Allerdings können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht ohne Weiteres zur Arbeit auf Abruf verpflichten. Es bedarf dazu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Daher kommt die Arbeit auf Abruf nur bei Neueinstellungen in Betracht. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist eine Vertragsänderung erforderlich.
Zum Schutz des Arbeitnehmers muss die Arbeit auf Abruf bestimmten Mindestanforderungen genügen. So muss im Arbeitsvertrag die Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegt sein: Beispielsweise 20 Stunden pro Woche bei mindestens fünf Stunden Arbeit pro Tag. Ist das nicht der Fall, gelten per Gesetz zehn Stunden pro Woche und drei aufeinander folgende Stunden täglich als vereinbart – allerdings nur, wenn sich aus der tatsächlichen Vertragsabwicklung nicht auf eine bestimmte regelmäßige Arbeitszeit schließen lässt.
Außerdem wichtig: Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter die Lage der Arbeitszeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen. Dabei zählt der Tag der Information des Mitarbeiters ebenso wenig wie der Tag des Arbeitsbeginns. Ruft der Chef die vereinbarte Arbeitszeit nicht ab, muss er aber den Lohn zahlen.
In der Praxis ist sogar eine noch größere Flexibilisierung möglich: Die Arbeitsgerichte haben nämlich entschieden, dass der Arbeitgeber bis zu 25 Prozent Mehrarbeit verlangen kann. Wer also 30 Stunden pro Woche arbeitet, darf auch für 37,5 Stunden eingesetzt werden, wenn das im Arbeitsvertrag so vereinbart ist. Herrscht gerade mal Flaute, darf der Chef die Arbeitszeit um 20 Prozent unterschreiten. (ir)
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