Wien. Transportleistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, sind von der Steuer in Österreich ab 2019 nur noch bedingt steuerbefreit.
Lässt etwa ein Spediteur die Transportleistung durch einen Subunternehmer, sprich Unterfrachtführer durchführen, kann nur die Leistung, die direkt an den Versender oder Empfänger der Waren erbracht wird, von der Umsatzsteuer befreit werden. Nicht jedoch die Leistung des Unterfrachtführers an den Spediteur. Somit hat der Unterfrachtführer dem Spediteur Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, die dieser nach den allgemeinen Regeln als Vorsteuer geltend machen kann. Der Spediteur kann nach wie vor seinem Auftraggeber unter Hinweis auf die steuerbefreite grenzüberschreitende Güterbeförderung ohne Umsatzsteuer fakturieren.
Die unmittelbare Leistungserbringung an den Versender beziehungweise Empfänger der Waren war bisher nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung keine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Nach einem Mitte 2017 veröffentlichten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Unmittelbarkeit zwischen Leistungserbringer und dem Auftraggeber der Leistung eine zwingende Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Eine Weitergabe des Auftrages an einen Subunternehmer führt nach Ansicht des EuGH zu einem Verlust der Steuerbefreiung zwischen Subunternehmer und Auftragnehmer. (mf/ag)