Berlin. Die Vorschriften für die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten haben sich geändert. Wie die Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) mitteilte, wurde ein entsprechendes Merkblatt am 30. Juni 2015 im Verkehrsblatt (Heft 12/2015, Seite 404 bis 407) veröffentlicht. Diese Aktualisierung ersetzt die bisherigen Vorschriften aus dem Jahr 1992.
Laut dem neuen Merkblatt müssen private, firmeneigene Begleitfahrzeuge der dritten Generation (Typ „BF3“), die nach dem 1. Juli 2015 in Betrieb gehen, ab sofort den folgenden Anforderungen entsprechen:
- Die Grundfläche im Verkehrszeichenbild am hinteren Fahrzeugende muss zwingend weiß sein (Fläche zwischen den rot-weiß schraffierten Bereichen),
- es gibt keine Pflicht mehr zum Mitführen eines Feuerlöschers,
- das mitzuführende Maßband muss nun eine Mindestlänge von 50 Metern aufweisen,
- statt der bisher vorgeschriebenen aufstellbaren Ständer mit StVO-Zeichen 101 sind vier normale Warndreiecke gemäß Paragraf 53a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitführen,
- außerdem sind die die Anforderungen an die fünf Leitkegel (StVO-Zeichen 610) konkretisiert worden.
Alle BF3-Fahrzeuge, die schon vor dem 30 Juni 2015 in Betrieb gewesen und nach dem alten Merkblatt ausgerüstet sind, genießen nach Aussage des Bundesverkehrsministeriums Bestandsschutz.
Erstmals Vorgaben für „BF3plus“ und „BF4“-Fahrzeuge
Mit dem neuen Merkblatt gibt es darüber hinaus erstmals konkrete Vorgaben für die Ausrüstung und das Aussehen der neuen Begleitfahrzeuge vom Typ „BF3plus“ und „BF4“: In den Wechselverkehrszeichenanlagen (WVZ-Anlagen) müssen jeweils neben dem StVO-Zeichen 101 weitere zehn Verkehrszeichen integriert werden, die automatisch wechseln – darunter die StVO-Zeichen 222-10 und 222-20 (weißer Pfeil auf blauem Grund).
Um zu verhindern, dass Großraum- und Schwertransporteure falsche oder nicht zulässige Zeichen in den WVZ-Anlagen zeigen, und damit die örtlichen Straßenverkehrsbehörden die korrekte Durchführung der straßenverkehrsrechtliche Anordnung kontrollieren können, ist eine Aufzeichnungsgerät für BF3plus- und BF4-Fahrzeuge vorgeschrieben. Die Anforderungen an die Innenausstattung decken sich in beiden Fällen mit denen an BF3-Fahrzeuge.
Unterschiede gibt es allerdings, was das Äußere angeht. Nach dem neuen Merkblatt müssen BF4-Fahrzeuge immer schwefelgelb sein (RAL-Nummer 1016) und dürfen keine Werbung tragen (Firmenname/-logo, Telefonnummer oder Fahrzeug-Embleme). Im Gegensatz zum BF3- und BF3plus-Fahrzeug muss außerdem das Schild „Schwertransport“ retroreflektierend sein.
Behörden müssen entsprechende Pläne veröffentlichen
BF3plus-Fahrzeuge sollen nach der Veröffentlichung entsprechender Regelpläne für die Autobahn ausschließlich für Geschwindigkeitsauflagen zwischen null und fünf Stundenkilometern (Absicherung ausschließlich nach Hinten) zum Einsatz kommen. BF4-Fahrzeuge hingegen sollen nach Veröffentlichung entsprechender Musterpläne für Fälle abseits der Autobahn anstelle einer Polizeibegleitung (Absicherung ausschließlich nach vorne) zum Einsatz kommen. Bei Letzterem muss sich das Fahrpersonal zusätzlich von örtlichen Verkehrsbehörden unterweisen lassen. Für den Regelbetrieb ist bei beiden Fahrzeugtypen ein entsprechender Ländererlass notwendig.
Bis BF3- und BF4-Fahrzeuge auf deutschen Straßen zum Einsatz kommen, gehen laut der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten wohl noch einige Wochen ins Land. Die notwendigen Regel- beziehungsweise Musterpläne der örtlichen Behörden würden noch ausgearbeitet und Ländererlasse fehlten bisher. Außerdem seien die Fahrzeuglösungen noch in der Entstehung. (ag)