Mannheim. Bei Hoffahrzeugen, denen grundsätzlich auf einem Firmengelände ein Vorrang eingeräumt ist, gelten trotzdem bestimmte Haftungs- und Sorgfaltsregeln, so das Landgericht Mannheim. Zum Streitfall: An der Zufahrt zu dem Firmengelände waren Schilder angebracht, die zum einen die Geltung der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsahen, zum anderen Vorfahrt für Hoffahrzeuge einräumten.
Der Fahrer eines Wechselbrückenhubfahrzeuges kollidierte nach einem Blinkfehler mit einem Lkw. Der Halter des Hoffahrzeugs haftete mit 40 Prozent für die Folgen des Unfalls. Zudem mahnte das Gericht, dass auch der Fahrer eines Hoffahrzeugs sich insbesondere bei seinen Fahrmanövern vergewissern müsse, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde. (ctw/ag)
Urteil vom 08.08.2014
Aktenzeichen: 1 S 35/14