Münster. Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen hat die Bundesrepublik Deutschland am Donnerstag in Münster verurteilt, dem selbstfahrenden Transportunternehmer Günter Obst einen im Jahr 2005 gezahlten Mautbetrag von 22,41 Euro zu erstatten. Nach Auffassung des 9. Senats fehlte für die Mauterhebung eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Bundesregierung habe in der für das Jahr 2005 maßgeblichen Mauthöheverordnung die Höhe der pro Kilometer zu zahlenden Maut nicht sachgerecht geregelt, so die Richter.
Die beanstandete Mauthöheverordnung ist zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Welche Auswirkungen die Klage auf die derzeit gültige Mauthöheverordnung hat, die seit dem vergangenen Jahr im Bundesfernstraßengesetz geregelt wird, sei noch nicht absehbar, sagte ein Sprecher des Gerichts gegenüber der "VerkehrsRundschau".
Das Oberverwaltungsgericht hatte sich bereits 2009 mit der LKW-Maut-Klage des Kieler Spediteurs beschäftigt. Damals waren die Richter der Auffassung, dass die seit 2005 geltende Straßennutzungsgebühr rechtlich nicht zu beanstanden ist. Auf Revision von Obst hatte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dieses Urteil allerdings aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nach Münster gegeben.
Gericht befragt Autoren des Wegekostengutachtens
Um zu einem abschließenden Urteil zu kommen, befragte das Oberverwaltungsgericht am Donnerstag sogar die Autoren des Wegekostengutachtens von 2002, auf das sich die Bundesregierung bei der Festsetzung der Mauthöheverordnung gestützt hatte. Diese konnten den Senat anscheinend nicht überzeugen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus: Da die Mauthöheverordnung in der hier maßgeblichen Fassung den Anforderungen der Ermächtigungsnorm im Autobahnmautgesetz nicht genüge, sei sie unwirksam.
Die Mauthöheverordnung sehe unterschiedliche Mautsätze für die mautpflichtigen LKW ab zwölf Tonnen zulässigem Gesamtgewicht vor. Diese hingen einerseits von der Emissionsklasse der Fahrzeuge und andererseits von deren Achsenanzahl ab. Den nach dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde zu legenden Anforderungen an eine sachgerechte Zuordnung von umlagefähigen Wegekosten zu bestimmten Gruppen mautpflichtiger Fahrzeuge trage die Mauthöheverordnung nicht hinreichend Rechnung.
Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. (ag)